Jugendmitwirkungsrecht
Spielregeln
Zwanzig in der Gemeinde wohnhafte Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und vollendeten 17. Altersjahr können mit einem Jugendmitwirkungsantrag die Behandlung eines die Gemeinde betreffenden Gegenstandes verlangen. Unter Behandlung werden die Prüfung, Beantwortung und allfällige Umsetzung eines Begehrens durch den Gemeinderat verstanden.
Werden mit einem Antrag mehrere Begehren gestellt, müssen zwischen diesen Anliegen sachliche Zusammenhänge bestehen.
Der Jugendmitwirkungsantrag ist der Gemeindeschreiberei Riggisberg (gemeinde@riggisberg.ch) oder Gemeinde Riggisberg, Vordere Gasse 2, 3132 Riggisberg, z.H. des Gemeinderates einzureichen.
Formular für die Einreichung einer Jugendmotion
Verordnung über das Jugendmitwirkungsrecht
Was passiert nach der Einreichung bei der Gemeinde?
Innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang erhalten die Hauptinitianten*innen eine schriftliche Stellungnahme des Gemeinderats. Diese erläutert, ob der Gemeinderat bereit ist, den Antrag weiter zu verfolgen bzw. begründet, weshalb nicht. Will der Gemeinderat den Antrag weiterverfolgen, muss er innerhalb eines Jahres erste Vorschläge ausarbeiten. Ist dies nicht möglich, hat er die Hauptinitianten*innen zu informieren. Die Hauptinitianten*innen müssen in die Umsetzung des Antrags miteinbezogen werden.
Wird der Jugendmitwirkungsantrag abgelehnt, so muss der Gemeinderat dies gegenüber den Hauptinitianten*innen schriftlich begründen.