Die Finanzverwaltung erstellt die Jahresrechnungen und die Budgets (Voranschläge). Sie werden jeweils durch die Gemeindeversammlung genehmigt.
Rechnung / Budget
2024_Budget
2023_Rechnung
2023_Budget
2022_Rechnung
2022_Budget
2021 Rechnung
2021_Budget
Amtliche Bewertung
Amtlicher Wert
Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin, dem Eigentümer des Grundstückes den neuen amtlichen Wert (inkl. Eigenmietwert). Der amtliche Wert muss in der Steuererklärung als Vermögen (Formular 7) deklariert werden.
Der amtliche Wert dient auch als Grundlage für die Berechnung der Liegenschaftssteuer (1.4 ‰ vom amtlichen Wert).
Eigenmietwert
Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das bernische Steuergesetz schreiben vor, dass unter anderem Erträge (Einkommen) aus Vermögen zu versteuern sind, also auch Vermögensertrag aus Grundstücken. Bei Eigengebrauch eines Grundstücks oder Grundstücksteils beziehen die Eigentümer eine Naturalleistung aus ihrem Grundstück, die sie als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würden, bzw. der Mieter als Miete bezahlen müsste. Der Mietwert selbstbenützter Grundstücke ist in der Steuerklärung im Formular 7 als Einkommen zu versteuern.
Unterlagen
Für jedes Grundstück wird auf der Gemeindeschreiberei ein Protokoll geführt. Die Eigentümer/innen bzw. Nutzniesser/innen können die Grundstückprotokolle einsehen oder Kopien anfordern.
Feuerwehrersatzabgabe
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riggisberg (inkl. Ausländer mit Ausweis C), die nicht aktiv Feuerwehrdienst leisten und zwischen dem 19. und 50. Altersjahr sind, bezahlen eine Feuerwehrersatzabgabe von 14 % der einfachen Steuer, maximal 450 Franken. Diese wird mit der Steuerrechnung fakturiert.
Hundesteuer
Gebührenpflichtig sind alle Hunde, die am 1. August über drei Monate alt sind und während mindestens vier Wochen gehalten werden. Die Hundesteuer beträgt 100 Franken pro Hund. Die Taxe wird ca. im August für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
Bitte melden Sie bei der Gemeindeschreiberei Ihren neuen Hund sofort an. Teilen Sie uns zudem mit, wenn Ihr Hund gestorben oder nicht mehr in Ihrem Besitz ist.
Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Datenbank AMICUS registriert sein.
Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer beträgt 1,4 ‰ des amtlichen Wertes. Die Person, welche am 31. Dezember im Grundbuch als EigentümerIn oder NutzniesserIn eingetragen ist, erhält die Rechnung für das ganze Jahr.
Steuererklärung / Fristverlängerung
Steuerpflichtig im Kanton Bern sind alle Personen ab dem 18. Altersjahr, welche am 31. Dezember im Kanton Bern Wohnsitz hatten.
Der Abgabetermin für die Steuererklärung ist der 15. März. Fristverlängerungen können online eingereicht werden.
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Region Bern-Mittelland
Postfach
3001 Bern
Wird das Gesuch online unter www.taxme.ch eingereicht, ist für Fristverlängerungen bis zum 15. Juli keine Gebühr geschuldet.
Steuerwesen
Steueranlagen
Kanton, natürliche Personen | 3.025 | Einheiten der einfachen Steuer |
Kanton, juristische Personen | 2.820 | Einheiten der einfachen Steuer |
Gemeinde | 1.80 | Einheiten der einfachen Steuer |
weitere Steuern
Liegenschaftssteuer | 1.4 ‰ | des amtlichen Wertes |
Hundesteuer | 100 Franken | pro Hund |
Feuerwehrersatzabgabe | 14 % | der einfachen Steuer, max. 450 Franken |